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Interview der Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin mit dem Börsenblatt

19. November 2001

"Die Reform des Urhebervertragsrechts verfolgt das zentrale Ziel: Jeder Kreative soll einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben."

Frage: Rechtssicherheit war die vielleicht wichtigste Forderung der Verlage an die geplante Novellierung. Hier hat das undurchschaubare Nebeneinander von vertraglich vereinbarter Vergütung und dem neuen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung im Regierungsentwurf allergrößte Besorgnisse und heftige Kritik ausgelöst.

Antwort: Die Reform des Urhebervertragsrechts verfolgt das zentrale Ziel: Jeder Kreative soll einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Ich habe immer wieder darauf hingewiesen, dass sich das mit dem berechtigten Anliegen auf Rechtssicherheit sehr wohl vereinen lässt.

Bisher sah unser Gesetzentwurf vor, den Anspruch auf angemessene Vergütung gegen jeden Nutzer zu gewähren. Diesen Ansatz hat die Kulturwirtschaft kritisiert und auf praktische Probleme hingewiesen. Wir nehmen diese Bedenken auf und verändern die Konzeption des Anspruchs auf angemessene Vergütung: Der Urheber wird danach nicht jeden Nutzer in Anspruch nehmen, sondern sich nur an seinen Vertragspartner wenden können. Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, so kann er vom Vertragspartner die Einwilligung in eine angemessene Anhebung der Vergütung verlangen. Damit vermeiden wir alle Rückabwicklungsprobleme und ein ungeklärtes Verhältnis zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen, schaffen also genau die Klarheit und Rechtssicherheit, die Sie fordern.

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Frage: Warum bedarf es eigentlich, nachdem die Definition des redlicherweise gezahlten üblichen Entgelts gilt, noch der Erzwingung von Verbandsvereinbarungen? Würde es nicht reichen, dass das Gesetz dieses Instrument anbietet und deutlich macht, dass dadurch die gewünschte Rechtssicherheit noch verstärkt werden könnte, aber ohne den Zwang, zu solchen Vereinbarungen zu kommen?

Antwort: Die vorgesehenen gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die angemessene Vergütung konkretisieren und rasch größtmögliche Rechtssicherheit schaffen— daran ändert sich nichts. Der Entwurf bietet der jeweiligen Branche dieses Instrument an und setzt darauf, dass die Verbände der Urheber und ausübenden Künstler sowie der Verwerter recht schnell solche Absprachen treffen, um so selbst festzulegen, was als angemessen gelten soll. Ein Anreiz hierfür wird sein, dass Honorare, die nach gemeinsamen Vergütungsregeln bestimmt sind, "gerichtsfest" sind: Nachforderungen gibt es dann nicht mehr.

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Frage: Große Kritik löst auch die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit aus, dass der Urheber sich mit seinem Anspruch auf angemessene Vergütung nicht nur an seinen Vertragspartner wenden kann, sondern auch an jeden Lizenznehmer des Vertragspartners. Das birgt die Gefahr, dass deutsche Verlage im Lizenzein- wie im -verkauf als nicht mehr zuverlässige Partner angesehen werden könnten, da unabsehbare Nachforderungen der Autoren drohen.

Antwort: Wir haben die Bedenken Ihrer Branche aufgegriffen und sehen nach der neuen Konzeption einen Anspruch auf Nachbesserung bei unangemessener Vergütung nur noch gegen den unmittelbaren Vertragspartner vor. Damit erledigen sich alle Probleme mit der Lizenzkette. Im Übrigen wird es natürlich auch keine unabsehbaren Nachforderungen geben, weil es — wie ja auch die Verwerter fast einhellig versichern — in aller Regel angemessene Vergütungen gibt.

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Frage: Große Sorge bereiten den Verlegern die Auskunftsansprüche: Wegen der möglichen Vielzahl von Anfragen, auch seitens Kleinstautoren in großen Sammelwerken, und wegen der vorgesehenen Rückwirkung der Ansprüche, die Aufbewahrungserfordernisse weit über die bisherigen gesetzlichen Fristen hinaus auslösen würden.

Antwort: Auch hier stellen wir klar, dass es gesetzliche Auskunftsansprüche über die bisherigen hinaus nicht gibt. Wir betonen die vertraglichen Beziehungen stärker als im ursprünglichen Entwurf und benötigen etwaige Auskünfte nur in diesem Rahmen. Wenn nach verkauften Stückzahlen vergütet wird, gibt schon § 24 Verlagsgesetz Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung — das ist geltendes Recht und allgemeine Verlagspraxis. Soweit pauschalisierte Honorare der üblichen Branchenpraxis entsprechen, bedarf es keiner Auskunft, denn für die Angemessenheit kommt es nach dem neuen Konzept ja nicht mehr auf die tatsächliche Nutzung, sondern nur auf die redliche Angemessenheit bei Vertragsschluss an. Was die Aufbewahrungsfrist angeht: Die Verjährung soll strikt drei Jahre nach Vertragsschluss eintreten, dann besteht Sicherheit, und damit endet auch die Notwendigkeit für Aufbewahrungen.

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Frage: Bedarf es angesichts des Zusammenspiels von Paragraf 32 (angemessene Vergütung) und Bestsellerparagraf noch der vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit nach 30 Jahren?

Antwort: Nein. Deshalb werden wir vorschlagen, auf das Kündigungsrecht im Gesetzentwurf zu verzichten. Uns haben die Bedenken und Überlegungen gerade der Musikverlage überzeugt.

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Frage: Unbegreiflich für die Verlage ist, dass laut Kabinettsentwurf auch angestellte Urheber, die für ihre erbrachten urheberrechtlich relevanten Leistungen bereits durch Gehalt bezahlt wurden, ebenfalls einen ªNachschlaganspruch´ haben sollen. Das wäre eine Quelle unabsehbarer Streitigkeiten, zumal in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis später aufgelöst wird.

Antwort: Uns geht es bei der Reform um die die "freien" Urheber und ausübenden Künstler, die von Rechts wegen zwar selbständige Einzelunternehmer sind, aber keinerlei Verhandlungsmacht haben und deshalb häufig wesentlich schlechter gestellt sind als Kreative in Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Wir halten die Tarifautonomie für eine gute Sache und werden im Gesetz verdeutlichen, dass es in Arbeitsverhältnissen im Regelfall keinen Korrekturanspruch aus Urheberrecht geben soll.

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Frage: Noch einmal zu den Verbandsvereinbarungen: Sind nicht Fälle (Bereiche) vorstellbar, in denen eine ªTarifierung´ der Entgelte aufgrund der Differenziertheit der Sachverhalte gar nicht möglich ist? Was ist dann mit der Erzwingung von Verbandsvereinbarungen? Und was geschieht, wenn verschiedene Verbände für dieselben Nutzungsarten unterschiedliche Verbandsvereinbarungen abschließen?

Antwort: Die gemeinsamen Vergütungsregeln können und sollen das Gros der kreativen Leistungen regeln. Und hier hören wir gerade auch aus Ihrem Bereich, dass sich viele Werkgattungen ohne weiteres typisieren und regeln lassen. Schon jetzt haben wir hervorragende Mustervereinbarungen, die aber in der Praxis leider nicht immer zum Einsatz kommen. Ich glaube auch, dass Ihre Überlegungen für eine Schlichtung vernünftig sind, deshalb wollen wir die vorsehen. Dass es konkurrierende Vergütungsregeln geben wird, halte ich mit vielen Praktikern für unwahrscheinlich. Natürlich wird es immer auch Einzelfälle geben, die sich in Vergütungsregeln nicht fassen lassen. Deshalb ist es vernünftig, eine Legaldefinition der Angemessenheit ins Gesetz zu schreiben, anhand derer die Gerichte dann, wenn es zum Streit kommen sollte, die Vergütungsabrede prüfen können.

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Frage: Muss es wirklich die vorgesehene Möglichkeit geben, dass der Anspruch auf angemessene Vergütung an Verwertungsgesellschaften abgegeben wird? Das passt nicht zum gesetzlichen Auftrag der Verwertungsgesellschaften und würde großen Unfrieden in die Verwertungsgesellschaften hineintragen; denn diese müssten dann ja Ansprüche eines Teils der Mitglieder (Autoren) gegen den anderen Teil (Verleger) durchsetzen.

Antwort: Sie wissen, dass wir mit dieser Regelung den gesetzlichen Ergänzungsanspruch gegen Entwertung durch Rückabtretung im Nutzungsvertrag sichern wollten. Uns haben aber die Überlegungen des Börsenvereins beeindruckt. Ich denke, wir können es riskieren, die Abtretbarkeit des Korrekturanspruchs an Verwertungsgesellschaften fallen zu lassen und sehen das vor.

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Frage: Eine weitere Frage, die den Verlegern besonders auf den Nägeln brennt, ist die geplante Änderung des Urheberpersönlichkeitsrechts, genauer des § 39 UrhRG: Gehen Sie auf die Bedenken ein, die hierzu von uns vorgetragen worden sind?

Antwort: Ja, denn unser Vorschlag zur Änderung des § 39 UrhRG sollte im wesentlichen die geltende Rechtsprechung wiedergeben. Nachdem wir gesehen haben, dass er missverstanden worden ist und erhebliche Irritationen ausgelöst hat, werden wir es bei der geltenden Regelung lassen.

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Frage: Welche Rolle haben denn die Alternativvorschläge des Börsenvereins zur Regelung des Urhebervertragsrechts bei den Überlegungen des Justizministeriums insgesamt gespielt? Warum wurde die vom Börsenverein vorgeschlagene Einführung des Beteiligungsprinzips in das Verlagsgesetz verworfen, obwohl sich diese Regelung in Frankreich seit vielen Jahren bewährt hat und von den dortigen Autoren als völlig zureichender Schutz ihrer vertraglichen Stellung empfunden wird?

Antwort: Ich denke, dass unsere Gespräche der letzten Jahre gezeigt haben, wie wichtig gerade mir der Börsenverein als Gesprächspartner ist. Obwohl da in der Zwischenzeit einiges schiefgelaufen war, haben wir bei der Reform möglichst viele Verbesserungsvorschläge des Börsenvereins aufgegriffen. Jetzt sehe ich, dass wir uns zu guter Letzt in vielen Fragen angenähert haben. Und ich sage auch hier noch einmal: Die Verlagswirtschaft zahlt ganz überwiegend angemessene Vergütungen, ist also von dem neuen Recht nur in wenigen Teilbereichen betroffen, zum Beispiel bei den Übersetzern.
Wir haben uns für die sogenannte "kleine Lösung" entschieden, weil das reformierte Urheberrechtsgesetz für die gesamte Kulturwirtschaft gilt: Wir regeln das allgemeine Urhebervertragsrecht für alle Branchen. Eine Reform des Verlagsrechts hätte wesentliche Bereiche kreativen Schaffens nicht erfasst — und ausgerechnet einen Bereich betroffen, wo die Dinge ja heute schon weithin in Ordnung sind.

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Frage: Besonders Hörbuch- und Multimedia-Verlage belastet es, dass der Anspruch auf angemessene Vergütung auf ausübende Künstler ausgedehnt wird. Sie fürchten, dass Produktionen, an denen viele Leistungsschutzberechtigte beteiligt sind, künftig nicht mehr rechtssicher und mit akzeptablem Verwaltungsaufwand veröffentlicht werden können.

Antwort: Nach Gesprächen gerade mit dem Hörverlag sind Befürchtungen mittlerweile ausgeräumt, denn wir bestimmen die Angemessenheit der Vergütung jetzt ja in einer "ex ante" — Betrachtungsweise, stellen also auf das angemessene Entgelt bei Vertragsschluss ab. Mit anderen Worten: Das angemessene Honorar steht von vorne herein fest. Zusätzlichen Verwaltungsaufwand wird es nicht geben, denn auch bisher müssen ja Verträge mit allen Mitwirkenden geschlossen werden. Außerdem wollen wir auf Anregung des Hörverlags eine Vorschrift in das Gesetz schreiben, wonach ausübende Künstler einen Bevollmächtigten bestimmen können, der dann etwaige Rechte für alle Beteiligten ausübt. Die Verlage haben dann nur noch einen Ansprechpartner, was ihnen das Geschäft erleichtert.

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Frage: Große Besorgnis löst bei den Verlagen die zwar plausibel begründete, aber in der Sache für sie nicht akzeptable weitere Verfahrensweise aus; dass es nämlich für die Verbände keine Gelegenheit geben soll, den Gesetzestext, wie er im Rechtsausschuss in veränderter Form erarbeitet wird, noch mal zur Stellungnahme zu erhalten, bevor er zur zweiten Lesung ins Parlament geht. Konkret: Wie sollen die Verlage ihre Zustimmung zu einem Text bekunden, den sie nicht kennen ? Ihnen sind ja nur Absichterklärungen bekannt.

Antwort: Sie haben in den Gesprächen der letzten Monate feststellen können, dass wir auf Ihre begründeten Überlegungen eingehen. Das hatte ich Ihnen auch zugesagt. Aber natürlich werden Sie den Text auch selbst prüfen können. Wenn der Abdruck dieses Gesprächs erscheint, haben Sie ihn in Händen.

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