Letzte Änderung: Donnerstag, 23. Oktober 2008
Die Veröffentlichung beschreibt sehr gut und praxisnah die Neuregelung. Ein Literaturhinweis findet sich an anderer Stelle.
Gegenstand der Untersuchung ist der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG und auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG bei Arbeitnehmer-Urhebern. Dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit seines Arbeitsgelds nach § 32 UrhG nicht zu. Ansprüche nach § 32a UrhG bei außerordentlichen Erträgen des Arbeitgebers stünden dem Arbeitnehmer hingegen zu.
Der Verfasser befasst sich mit den Konsequenzen für die Vertragsgestaltung, die durch die Einfügung des § 32 UrhG mit dem Anspruch auf angemessene Vergütung in das Urheberrechtsgesetz ausgelöst sind. Der Autor hebt hervor, dass § 32 UrhG nur urhebergesetzliche Ansprüche betrifft, nicht hingegen sonstige Leistungen wie die Arbeitstätigkeit eines Künstlers. Deshalb kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, die Vergütung für die verschiedenen Leistungen getrennt aufzuführen. Bei der Bestimmung der Angemessenheit komme dem Nutzungsumfang und den zu erwartenden Einnahmen besondere Bedeutung zu, die Erwartungshaltung der Parteien sollte im Vertrag festgehalten werden. Eine Pauschalvergütung sei nach der Reform nicht mehr in allen Fällen sinnvoll, das Gesetz begünstige ein anteilmäßiges Honorar des Urhebers. Uneingeschränkt zulässig und sinnvoll seien Pauschalabfindungen bei einem untergeordneten Beitrag zum Gesamtwerk. Sofern eine Vergütungsregel nach § 36 UrhG zur Grundlage der Vereinbarung gemacht werde, solle dies ausdrücklich im Vertrag bezeichnet werden.
Der ehemalige Vorsitzende des ersten Zivilsenats des BGH begrüßt das Regulierungsziel und die Konzeption der Novelle. Soweit eine gemeinsame Vergütungsregel nach § 36 UrhG unwiderleglich als angemessen gilt, lehnt er die Auslegung ab, dass es sich um irgendeine existierende Vergütungsregel handeln darf, um diese Rechtsfolge auszulösen. Das greife zu sehr in die Privatautonomie ein, wenn derart Außenseiter gebunden werden. Gefordert sei also die Zugehörigkeit zum abschließenden Verband oder die vertragliche Bezugnahme auf eine Vergütungsregel. Der Außenseiter werde also nicht automatisch, sondern nur bei "Unterwerfung" gebunden. Eine indizielle Bedeutung komme auch abgelehnten Schlichtungsvorschlägen zu. Trotz kritischer Stimmen seien Buy-Out-Verträge zulässig, wobei sich die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte für alle nur erdenklichen Nutzungsarten allerdings grundsätzlich in der Höhe des Pauschalhonorars niederschlagen müsse.
Im Rahmen einer Besprechung des BGH-Urteils vom 5. Juli 2001 - I ZR 311/98 (SPIEGEL-CD-ROM) äußert sich der Autor auch zum Urhebervertragsrecht. Die Änderung im Wortlaut des § 31 Abs. 5 UrhG erwähnt er zwar nicht, hält aber das Gewicht der Entscheidung angesichts der Gesetzesänderung für bedeutend, da die Gesetzesänderung nicht so einschneidend ausgefallen sei, wie ursprünglich geplant. Immer noch sei der "total buy out" zulässig. Bei der Bemessung der angemessenen Vergütung müsse fortan jede Nutzungsart berücksichtigt werden. Die Höhe der Vergütung richte sich (gemeint: im Rahmen des § 32 Abs. 2 UrhG) nach der Qualität der Wiedergabe und der Möglichkeit einer Bearbeitung, weshalb die Nutzung auf einer CD inzwischen einen "höheren Stellenwert" habe als die ursprüngliche Printveröffentlichung. Ob der Verwerter einen Gewinn erziele, sei unerheblich, schließlich sei werde durch die CD die Möglichkeit des Urhebers geschmälert, den Beitrag an anderer Stelle einzusetzen.
Die Autoren befassen sich unter dem Titel "Konsensorientierte Streitschlichtung im Urhebervertragsrecht" mit der Neuregelung der Findung gemeinsamer Vergütungsregeln in dem Schlichtungsverfahren der §§ 36, 36a UrhG. Die Bedeutung dieser Regelungen könne nur mit einem Blick auf die §§ 32 ff UrhG, den Regelungen zur angemessenen Vergütung, bewertet werden. Die Neuregelungen widersprächen zwar grundsätzlich dem Prinzip der Privatautonomie. Das zielführende Gebot, die jeweils betroffenen Kreise zu konsensorientierten Regelungen anzuhalten, erscheine jedoch vor dem Hintergrund der dabei beachtlichen Koalitionsfreiheit als eine (noch) tragbare Lösung. Jede zwanghafte Honorarordnung oder aufoktroyierte Gebührenordnung für kulturell Schaffende hätte nach Auffassung der Autoren das Ende jeder künstlerischen wie unternehmerischen Freiheit bedeutet. Sie stellen im Detail materielle Regelungen und prozedurale Fragen des neuen Instituts der kollektiven Vergütungsregeln vor.
Die Autoren beschäftigen sich mit den Auswirkungen der Urheberrechtsreform auf Arbeitsverträge und vertreten die Auffassung, §§ 32, 32a UrhG seien "wohl" auch in Arbeitsverhältnissen anwendbar, es "spricht viel dafür". Auf dieser eher unsicher formulierten Basis weisen sie darauf hin, dass ein Arbeitnehmer ein Bemühen und keinen Erfolg schuldet und daher ein Arbeitsentgelt regelmäßig eine angemessene Vergütung im Sinne § 32 UrhG auch jenseits eines tariflich bestimmten Entgelts darstelle. Allerdings dürfte eine Widerlegung der Angemessenheitsvermutung zulässig sein, etwa wenn das Arbeitsentgelt spürbar unter der Vergütung liegt, die üblicherweise für vergleichbare Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt gezahlt werde oder wenn sich auf Grund eines ungewöhnlich kurzen Arbeitsverhältnisses die Nutzungsrechtsübertragung in dem auf Dauer angelegten Arbeitslohnanspruch (noch) nicht amortisiert habe. Sie verweisen weiter auf Fälle überobligatorischer Leistungen. Besonderheiten sehen sie bei dem "Durchgriffsanspruch" nach § 32a UrhG, den Arbeitnehmer treffe aus § 43 eine Verpflichtung, sich abweichend zunächst an seinen Arbeitgeber zu wenden, um nicht dessen Geschäftsbeziehung zum Lizenznehmer zu belasten. Insgesamt seien große Veränderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage "wahrscheinlich" nicht zu erwarten.
Der Autor befasst sich mit der Verfassungsgemäßheit des § 32 UrhG. Er untersucht die Regelung, die einen Eingriff in die Vertragsfreiheit bedeutet, ob sie mit den Grundzügen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Vertragsfreiheit vereinbar ist. Er diskutiert als Rechtfertigungsgrund die Legitimität des Zwecks, die Geeignetheit zur Erfüllung dieses Zwecks, die Erforderlichkeit und das Übermaßverbot. Nach alledem kommt er zum Ergebnis, dass § 32 UrhG verfassungsgemäß ist. Das Anliegen fairer Mindestvergütungen sei legitim. Die Norm sei nicht zu weitreichend, da die Angemessenheit "unter Berücksichtigung aller Umstände" zu bestimmen ist. In Teilen liest sich der Beitrag als Grenzziehung aus verfassungsrechtlicher Sicht vor zu ausufernder Interpretation der neuen Bestimmung. Übliche, wenngleich niedrige Vergütungen, die nicht auf der überlegenen Verhandlungsmacht der Verwerter beruhen, würden von § 32 nicht erfasst. Schließlich vertritt der Autor die Auffassung, rechtspolitisch könne er sich bessere Lösungen vorstellen, was aber nicht bedeute, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Handlungsspielraum überschritten hätte.
Die Veröffentlichung will die Neuregelungen des Urhebervertragsrechts darstellen, nicht aber dieses Rechtsgebiet vollständig aufarbeiten oder gar einen Kommentar ersetzen. Der Autor hat bei den Beratungen zwischen Bund und Ländern auf Seiten des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt. Ein Literaturhinweis findet sich an anderer Stelle.
Der Autor befasst sich mit den Auswirkungen der Novelle auf Urheberrechtsverträge, unter anderem in Bezug auf Buy-out-Verträge. Jedenfalls für Beiträge untergeordneter Bedeutung hält er sie für zulässig. Im Übrigen müsse die Vergütungsregel vor dem Hintergrund der Zweckübertragungsregel gesehen werden - zur Vorsicht wird geraten. Ein weiterer Gegenstand der Betrachtung ist das Ausschalten der §§ 32, 32a UrhG für Nutzungsvorgänge im Ausland und der Hinweis auf Vereinbarungen zur ausländischen Gerichtsbarkeit.
Im Rahmen einer Besprechung des BGH-Urteils vom 5. Juli 2001 - I ZR 311/98 (SPIEGEL-CD-ROM) äußert sich der Autor auch zum Urhebervertragsrecht. Der BGH-Entscheidung wird zugestimmt, interessant sei, dass nicht über § 31 Abs. 4 UrhG, sondern § 31 Abs. 5 UrhG argumentiert werde und das mit sehr weitreichenden Konsequenzen. Die Bedeutung dieser Norm ändere sich auch durch die Änderung ihres Wortlauts beim Urhebervertragsrecht nicht. Es seien keine Änderungen der Rechtslage, insbesondere zu Gunsten der Verwerter verbunden.
Eine Stellungnahme zu den aufgeworfenen Rechtsfragen findet sich auf els von 173 Seiten, der Rest ist Dokumentation, nämlich des Regierungsentwurfs, der Äußerung des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung sowie der Formulierungshilfen vom 14. Januar 2002 samt Änderungen vom 23. Januar 2002. Der Professorenentwurf und die früheren Formulierungshilfen fehlen. Das Urheberrechtsgesetz ist in der geänderten Fassung abgedruckt. Die Ausführungen des Autors beschränken sich auf einen Überblick, er enthält sich sehr weitgehend einer Kommentierung. Es ist § 32b UrhG nicht erwähnt. Bei § 32 UrhG findet sich die Formulierung: "Natürlich ist der Begriff der Redlichkeit nicht ganz leicht auszulegen." Der Autor versucht eine Annäherung am Beispiel der Übersetzer, kommt dabei aber rasch zu dem Schluss, "befriedigend lösbar" würden die Probleme wohl nur über gemeinsame Vergütungsregeln sein. Bei diesem Thema beschreibt der Autor, dass die vorgesehene Verbindlichkeit des Spruchs der Schlichtungsstelle angesichts der heftigen Kritik der kurzfristig gestrichen wurde. Wer einen solchen Spruch nicht gelten lassen wolle, habe eine "Argumentationslast". Aber auch ohne Annahme entfalte der Spruch "eine gewisse faktische Wirkung", es handele sich um eine sachverständige Auskunft über die Angemessenheit von Vergütungen, so dass sich ein Gericht im Streitfall sinnvollerweise daran orientieren könne, auch wenn der Schlichtungsspruch von einer Seite abgelehnt sei. Was der Autor da postuliert, ist einer Art "verbindliche Unverbindlichkeit" und damit eine Argumentation gegen die gefundene gesetzliche Lösung.
Der Autor stellt Entstehungsgeschichte und Inhalt der Neuregelung vor. Den persönlichen Geltungsbereich bezieht er auf freiberufliche Urheber und ausübende Künstler. Da § 43 UrhG unverändert geblieben sei, gelten die Regelungen für Arbeitnehmerurheber nur "sekundär". Der ursprüngliche Vorschlag, das neue Recht ohne Einschränkungen auch auf Arbeitnehmerurheber anzuwenden, sei mit Rücksicht auf die Besonderheiten des urheberrechtlichen Schaffens in Beschäftigungsverhältnissen fallengelassen worden. Ausführlich werden die Regelungen zur Angemessenheit dargestellt - die angemessene Vergütung sei ein Rahmen, innerhalb derer sich ein Vertrag bewegen kann. Mit der Redlichkeit sei gemeint, dass eine Branchenübung, die sich auf Grund der wirtschaftlichen Überlegenheit der Verwerter gebildet hat, nicht allein maßgebend sein könne. Die weitere Beteiligung nach § 32a UrhG sei gegenüber dem bisherigen Bestsellerparagrafen eine erhebliche Verbesserung zu Gunsten der Urheber. Das nun maßgebliche auffällige Missverhältnis sei bei der Abweichung von 100 Prozent zum Marktpreis anzusetzen. Bei den gemeinsamen Vergütungsregeln sei die Schlichtungsstelle "gerüstartig in § 36a UrhG geregelt". Den abgelehnten Kollektivregelungen misst der Autor "ein gewisses indizielles Gewicht" bei.
Es handelt sich um einen von der BDA herausgegebenen Gesetzestext mit einer Enführung. Ein Literaturhinweis findet sich an anderer Stelle.
Das Urhebervartragsrecht ist eines von vielen Themen des umfassenden neuen Handbuchs zum Urheberrecht. Ein Literaturhinweis findet sich an anderer Stelle.
Gegenstand des Aufsatzes sind Rechtsgeschäfte über das Urheberpersönlichkeitsrecht nach dem geänderten Urhebervertragsrecht. Der Autor bedauert, dass die entsprechenden Pläne des Regierungsentwurfes nicht umgesetzt wurden, er sieht eine nun fortbestehende Regelungslücke. Sie werde bislang durch die Rechtsprechung gefüllt, die er zu de einzelnen relevanten Punkten referiert.
Die 33. Aktualisierung des Loseblattwerks (Stand Dezember 2002) berücksichtigt das Urhebervertragsrecht. Lindner weist daraufhin, dass alle Entwicklungen nach dem Vertragsschluss nicht nach § 32 UrhG, sondern § 32a UrhG zu behandeln sind. Den Begriff der Anwesenheit weist er dem "Potpourri auslegungsbedürftiger Begriffe" zu. Bay-out-Verträge seien auch zukünftig zulässig, entscheidend sei die Angemessenheit der Einmalzahlung. Bei der Indizwirkung gescheiterter Vergütungsregeln müsse man "Vorsicht walten lassen". Die Vergütungsregeln und das Verfahren ihrer Erstellung nach §§ 36 f UrhG beschreibt Dördelmann ausführlich.
Der Autor bietet eine umfassende kommentierung der neuen Bestimmungen. Ein Literaturhinweis findet sich an anderer Stelle.
Die Autorin sieht den deutschen Urheberschutz auf internationalem Kollisionskurs. Sie befasst sich mit der zwingenden Geltung der §§ 32, 32a UrhG im internationalen Vertragsrecht. Sie diskutiert Problemfelder im Zusammenhang mit Art. 34 EGBGB und meint, der Gesetzgeber habe die Regelung des § 32b UrhG nicht "bis in jede rechtstechnische Feinheit" durchdacht - was man sicherlich unstreitig stellen kann.
Der Beitrag befasst sich mit der Vorgeschichte der Neuregelung, beschreibt das Gesetzgebungsverfahren und stellt im Kern die Neuregelungen zur angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG), der weiteren Vergütung (§ 32a UrhG) und die gemeinsamen Vergütungsregeln (§§ 36, 36a UrhG) vor. Es wird hervorgehoben, dass die Neuregelungen nicht für Arbeitnehmerurheber gelten, da die Novelle § 43 UrhG unberührt ließ. Dargestellt wird der Unterschied zwischen der angemessenen Vergütung und der weiteren Beteiligung, wobei insbesondere die unterschiedlichen Betrachtungszeiträume eine Rolle spielen. Der Begriff der Redlichkeit im Rahmen der Definition der Angemessenheit einer Vergütung wird in Zusammenhang gebracht mit dem Zweck der Gesetzesnovelle - unredlich ist eine Preisbildung, in der sich der Missbrauch einer starken Verhandlungsstellung auf der Verwerterseite ausdrückt. Abgelehnte gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG können keine Indizwirkung bei § 32 UrhG entfalten.
Die Darstellung beschränkt sich auf die Grundzüge des Anspruchs auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und die gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG). Die - gegenüber dem Entwurf geringen - Neuregelungen im Filmbereich blieben außen vor. Zusammenfassend heißt es: Die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler wurden gestärkt. Für alle Beteiligten ergeben sich viele offene Fragen und damit Rechtsunsicherheit. Vor allem innerhalb der Verwerterkette sind die bisherigen Vertragsmuster zu überprüfen, wobei die Anwendung des neuen § 32a UrhG auf Altverträge besondere Probleme bereitet. Es wird darauf hingewiesen, dass entgegen den ursprünglichen Plänen die Regelung für Urheber in Arbeitsverhältnissen § 43 UrhG nicht geändert wurde. Die Neuregelungen der §§ 32, 32a, 36, 36a UrhG erfolgten ausdrücklich für freie Urheber und Künstler, also für Selbstständige. Die Regelungen sind also für Arbeitnehmer nicht anwendbar.
Im Rahmen einer Besprechung des BGH-Urteils vom 5. Juli 2001 - I ZR 311/98 (SPIEGEL-CD-ROM) äußert sich der Autor auch zum Urhebervertragsrecht. Es wird die Auffassung vertreten, nach der Neufassung des Wortlauts von § 31 Abs. 5 UrhG könne die BGH-Entscheidung zukünftig so nicht mehr begründet werden. Der BGH habe nämlich den Vertragszweck einseitig aus der Interessenlage der Urheber-Fotografen interpretiert. Nun stelle das Gesetz klar, dass es auf den Blick beider Parteien ankommt. Die Betrachtungsweise des Verlages hat der BGH nicht in seiner Entscheidung angesprochen. Das müsse nach der Gesetzesänderung zukünftig aber der Fall sein.
Die Autoren befassen sich mit der "Change-of-Control-Klausel" im Urhebervertragsrecht. Es geht um den Wegfall des § 28 VerlG und das Rückrufsrecht nach § 34 UrhG im Falle von wesentlichen Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse an einem Verlag. In der Praxis werde sich wenig ändern, da der Gesetzgeber festgeschrieben habe, was bislang schon in der Praxis der Rechtsprechung entspreche.
Die Autoren befassen sich sehr tiefgehend mit § 32b UrhG. Sie weisen daraufhin, dass die Regelung für ausübende Künstler nicht gilt, sondern nur Urheberrechte einräumt. §§ 32b, 32a und 32 UrhG werden - insgesamt - dem Vertragsrecht zugeordnet, das Schutzlandsprinzip sei nicht einschlägig. Im Rahmen der Erklärung der Vergütungsansprüche im internationalen Schuldvertragsrecht wird die Auffassung vertreten, die Ansprüche aus §§ 32 f UrhG seien auf Arbeitsverhältnisse in vollem Umfang anwendbar. Nach Art. 30 EGBGB sei eine Rechtswahl zum Nachteil der angestellten Urheber und ausübenden Künstler unzulässig - auch ohne § 32b UrhG. Zweifeln äußern die Autoren, ob das neue Recht von ausländischen Gerichten angewandt wird, sie sehen die Gefahr, dass der Richter im Ausland zu dem Ergebnis kommen kann, die Beschränkung der Vertragsfreiheit nach §§ 32 f UrhG verstoße gegen den ordre public am jeweiligen Gerichtsort. Dieser Umstand wird auch bei der Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen, die auf den §§ 32 f UrhG basieren, im Ausland, insbesondere in den USA diskutiert. Auch wenn der ordre public-Vorbehalt dort eng auszulegen sei, sei er beim Urhebervertragsrecht ernst zu nehmen, weil das deutsche Recht zur Sicherung einer angemessenen Vergütung in einer Art und Weise in die Privatautonomie eingreift, die dem US-amerikanischen Privatrechtsystem unbekannt ist. Die Anerkennung eines etwa deutschen Rechtstitels in den USA dürfe damit durchaus nicht als gesichert vorausgesetzt werden. Schließlich wenden sich die Autoren den kollektiven Vergütungsregeln zu. An deren Erstellung könnten auch ausländische Verwerter und Urheber beteiligt sein. Wegen des Konflikts des Schlichtungsverfahrens mit dem Prinzip der Freiwilligkeit dürften Urteile zur Angemessenheit, die auf derartigen Regeln basieren, im Ausland kaum anerkannt oder vollstreckt werden können. Gleichwohl könnten Verwertervereinigungen, auch wenn sie keinen Sitz im Inland haben, in Schlichtungsverfahren "hineingezogen" werden. Ohne kollektive Regelungen ließe sich eine internationale Branchenpraxis bei der Vergütung allerdings nur extrem schwierig feststellen.
Der Autor befasst sich mit de Redlichkeit der Vergütung nach § 32 UrhG im Film- und Fernsehbereich. Ein Schwerpunkt ist die Frage nach der Zulässigkeit pauschaler Buyout-Verträge. Es geht zum einen um die Übertragung regelmäßig eines ganzen Bündels unterschiedlicher Nutzungsarten ohne zeitliche, räumliche oder inhaltliche Beschränkung und das gegen ein pauschales Entgelt. Der Autor vertritt die Auffassung, das sei nur redlich und damit gesetzeskonform, wenn es sich um ein Werk handele, bei dem im Voraus feststehe, dass es nur für eine ganz bestimmte Art und eine ganz bestimmte Anzahl von Verwertungen hergestellt ist und diese Verwertungen dann in einem vorweggenommenen Pauschalhonorar entsprechend dem Beteiligungsgrundsatz an den Erlösen berechnet ist. Sonst müsse es an der Realbeteiligung an den Einnahmen einer jeden Verwertung bleiben. Redlich sei ferner nur eine Beteiligung an den erzielten Bruttoerlösen, also am Umsatz und nicht am Gewinn. Die von den Verwertern selbst definierten Netto-Einnahmen als Basis der Beteiligung führten regelmäßig zu einer unredlichen Verwertung.
Die Neuauflage (12. Aufl.) des Lehrbuchs berücksichtigt das Urhebervertragsrecht. Ein Literaturhinweis findet sich an anderer Stelle.
Die Autoren befassen sich mit Fragen der Haftung innerhalb der Lizenzkette nach § 32a Abs. 2 UrhG. Die durch das Urhebervertragsrecht geschaffene Neuregelung beantworte eine Reihe von Fragen des alten Rechts, werfe aber auch viele neue Probleme auf. Die Autoren vertreten die Auffassung, es hafte in einer Kette jeweils derjenige Verwerter gegenüber dem Urheber, dessen Erträge in einem auffälligen Verhältnis zur Vergütung des Urhebers stehen. Maßgeblich seien die Lizenzerlöse aus der jeweiligen Verwertungsstufe, die Verrechnung mit Zahlungen des Verwerters an die vorangehende Stufe in der Lizenzkette seien nicht zu berücksichtigen. Soweit es um Verträge zu verschiedenen Nutzungsrechten gehe, hafteten die Verwerter dem Urheber unabhängig voneinander, also nebeneinander. Ein Ausgleich zwischen den Verwertern, soweit sie nicht gesamtschuldnerich in Anspruch genommen werden, können nur verlangt werden, wenn dieser zwischen den Parteien vereinbart wurde. Freistellungsklauseln zwischen Verwertern auf verschiedener Stufe, die von Ansprüchen des Urhebers nach § 32a Abs. 2 UrhG freistellten, seien grundsätzlich als wirksam anzusehen.
Der Autor meldet Bedenken an, ob die gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG mit europäischem Kartellrecht vereinbart seinen. Regeln nach § 36 UrhG hätten jedenfalls Auswirkungen auf dem europäischen Binnenmarkt. Schlussfolgernd stellt er fest, dass Urheber und Verwerter vor einer Vereinbarung von Regeln nach § 36 UrhG sich von der Brüsseler Kommission Einzelfreistellungen oder Gruppenfreistellungen geben lassen müssten. In die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland seien die Rechtsgedanken der Europäischen Union nicht eingeflossen.
Der Autor stellt den Gang des Gesetzgebungsverfahrens dar und hebt die zahlreichen Änderungen an der ursprünglichen Konzeption hervor. Bei der angemessenen und zugleich auch redlichen Vergütung für Urheber weist der Autor auf den Unterschied zwischen einer Vergütung für die Arbeitszeit und einer Beteiligung der Urheber an den Erträgen der Verwertung ihres Schaffens hin - nur darum gehe es, weshalb die Hoffnung der literarischen Übersetzer auf eine entscheidende Verbesserung ihrer Situation kaum realistisch sein dürfte. Beim neuen Bestsellerparagrafen § 32a UrhG vertritt der Autor die Auffassung, dass es eine Anspruchskonkurrenz zur angemessenen Vergütung nach § 32 gibt. Relevant wird das in dem Fall, dass der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG innerhalb der Regelverjährung verjährt ist; dann könne über § 32a UrhG gleichwohl die gesamte angemessene Vergütung geltend gemacht werden und nicht nur die Differenz zu einer fiktiven (aber verjährten) angemessenen ursprünglichen Vergütung. Diese Ansicht ist indes bestritten. Bei den Rechtsbeziehungen innerhalb der Verwerterkette bezieht der Autor das Kriterium "Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette" des § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG auf die Vertragspartner der jeweiligen Ebene: Sind hier die Konditionen angemessen, habe der Lizenznehmer keine weiteren Forderungen mehr zu befürchten.
Der Autor stellt unter dem Titel "Tarifvertragliche Chimären" verfassungsrechtliche und arbeitsrechtliche Überlegungen zu den gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG an. Er befasst sich mit der Konkurrenz zwischen Tarifverträgen und Vergütungsregeln sowie mit der Konkurrenz verschiedener Vergütungsregeln in einem Unternehmen. Er geht der vom Gesetzgeber nicht beantworteten Frage nach, wann eine Vereinigung von Urhebern oder Verwertern "repräsentativ" ist. Aus den so gewonnenen Argumenten leitet er eine Antwort auf die Frage der Reichweite der Angemessenheitsvermutung von Vergütungsregeln ab. Details für die Kündigung und Nachwirkung von Vergütungsregeln sind im Gesetz ebensowenig geregelt, hier greife der Rückgriff auf die tarifvertraglichen Vorbilder zu kurz. Abweichungen von gemeinsamen Vergütungsregeln im Rahmen des § 32 UrhG seien bei der Angemessenheitsprüfung möglich, denn schließlich fehle eine Regelung wie § 4 Abs. 3 TVG, wonach kollektive Vereinbarungen des Arbeitsrechts Mindeskonditionen beinhalten. Die neue Regelung sei verfassungsrechtlich fragwürdig und arbeitsrechtlich unhandlich. Der Gesetzgeber habe es versäumt, vor Verabschiedung des Gesetzes die verfassungsrechtlichen Bedenken in ausreichendem Maß zu mildern und insbesondere die arbeitsrechtlichen Friktionen zu glätten. Daher seien später korrigierende Eingriffe in das verabschiedete Regelwerk erforderlich: "Man sollte den Mut dazu haben; das nachbessern von Gesetzen ist ja heute gang und gäbe".
Bevor Mißverständnisse aufkommen, ein Hinweis zu den Herausgebern: Nicht der Rundfunkrechtler Martin Bullinger, sondern der Berliner Rechtsanwalt Winfried Bullinger zeichnet verantwortlich, der Mitherausgeber ist Professor an der Humboldt-Universität und trat bei den Anhörungen zum Urhebervertragsrecht als von der seinerzeitigen PDS-Fraktion benannter Sachverständiger auf. Ein Literaturhinweis findet sich an anderer Stelle.
Beide Autoren begrüßen die Gesetzesänderung lebhaft als längst überfällig, auch wenn manches Wünschenswertes auf der Strecke geblieben sei und das Gesetz Widersprüchlichkeiten beinhalte und sich sogar handwerkliche Fehler "eingeschlichen" hätten. Die Kommentierung verfolgt durchgängig eine Auslegung im Sinne der Position, wie sie im Gesetzgebungsverfahren von den Urheberrechtsorganisationen insbesondere den Gewerkschaften vertreten wurde. Auf ihre Vortragstätigkeit bei der IG Medien weist die Co-Autorin bei den Angaben zur Person auch hin. Eine
Rezension erschien in JurPC.
Der Autor beschäftigt sich mit den Auswirkungen des Urhebervertragsrechts auf angestellte Urheber und vertritt die Meinung, dass sich für Arbeitnehmerurheber im Rahmen des § 43 UrhG Änderungen ergeben. Ansprüche aus §§ 32 ff UrhG ergäben sich auch für die erweiterte Nutzung von Pflichtwerken sowie für die nichtpflichtgebundenen Werke der angestellten Urheber. Der Autor begründet das mit § 32 Abs. 4 UrhG und dem dort enthaltenen Hinweis auf Tariferträge - die Norm sei schließlich kein redaktionelles Versehen. Dem wäre zu entgegnen, dass das Urhebervertragsrecht damit begründet wurde, dass die Tarifverträge für Arbeitnehmerähnliche nach § 12a TVG nicht in ausreichender Zahl abgeschlossen worden seien, bestehende 12a-Tarife aber (nun durch § 32 Abs. 4 UrhG) nicht tangiert werden sollen - für Abgestellte lässt sich daraus kein Argument bauen.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Ory, Sommerbergstraße 97, 66346 Püttlingen
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